Alles was Sie zur WEG Reform Wissen müssen

Alles was Sie zur WEG Reform Wissen müssen

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Am 01.12.2020 ist die WEG-Reform in Kraft getreten, welche zahlreiche Änderungen für Verwalter und Eigentümer mit sich bringt.

„Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)“- so lautet das neue Gesetz mit vollständigem Namen.

Im Folgenden einen kleinen Überblick über die Änderungen.

  • Die Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen werden vereinfacht

Im Zeitalter der Digitalisierung ist es nun durch eine Beschlusskompetenz (§23 Abs. 1 WEG-neu) möglich, dass Eigentümer auch online an der Eigentümerversammlung teilnehmen können.

Beschlussfähig ist eine Eigentümerversammlung nun unabhängig von der Zahl die anwesenden oder vertretenden Eigentümer (§25 Abs. 3WEG wird dadurch ersetzt).

Die Einberufungsfrist für die Eigentümerversammlungen wird dagegen von zwei auf drei Wochen verlängert, das Einberufungsverlangen kann von den Wohnungseigentümern in Textform gestellt werden und nicht mehr nur in der Schriftform. Auch Umlaufbeschlüsse müssen zukünftig nur noch in der Textform und nicht mehr in der Schriftform erfolgen.

  • Jeder Wohnungseigentümer hat nun das Recht auf Einsicht der Verwaltungsunterlagen und die Kostenverteilung kann zukünftig mit einer einfachen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  • Neu ist außerdem, dass die Zahl der Beiratsmitglieder künftig flexibel durch Beschluss festlegt werden kann und die Haftung ehrenamtlicher Beiräte auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird. Das Aufgabengebiet des Beirats ist ausdrücklich die Überwachung des Verwalters.
  • Der Verwalter kann künftig von der Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit abberufen werden, ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds.
  • Um einen besseren Erwerberschutz zu gewährleisten, bedürfen Beschlüsse, die die Eigentümer auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Öffnungsklause gefasst haben, in Zukunft der Eintragung im Grundbuch, um gegenüber den Rechtsnachfolgern zu wirken.
  • Schon mit Anlage der Wohnungsgrundbücher entsteht eine „Ein-Mann-Gemeinschaft“. Ersterwerber von Wohnungseigentum können schon ab Besitzübergabe über die Verwaltung mitentscheiden.
  • Die Sondereigentumsfähigkeit auf Freiflächen wie Stellplätzen und Terrassen wird erweitert.
  • Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung beschränkt sich auf die Abrechnungsspitze (Guthaben/Nachzahlung). Verwalter müssen künftig nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht aufzustellen. Enthalten sein muss die Darstellung der Instandhaltungsrückstellung sowie eine Aufstellung des Gemeinschaftsvermögens
  • Die Vorschriften zur Entziehung des Wohnungseigentums werden angepasst.
  • Mieter von Sondereigentumseinheiten sind verpflichtet Baumaßnahmen zu dulden. Zwischen Vermieter und Mieter ist zukünftig die geltende WEG Kostenverteilung maßgebend.
  • Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen werden vereinfacht. Zukünftig sind diese mit einfacher Mehrheit möglich. Dabei wurde auch die Verteilung der Kosten geändert.
  • Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat Anspruch auf zertifizierten Verwalter, sie darf somit den Sachkundenachweis verlangen. Zertifizierter Verwalter ist, wer dies vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat.
  • Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist künftig Träger der gesamten Verwaltung (Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan, Verwalter als Vertretungsorgan).
  • Der Verwalter kann künftig über kleinere Maßnahmen ohne Beschlussfassung in eigener Verantwortung entscheiden.
  • Verwalter besitzt zukünftig im Außenverhältnis eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft.

(Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/weg-reform_84342_460970.html)